AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) – Stand: 01.09.2018 –
A: Geltung
1. Für alle Geschäfte zwischen der PA-light & sound GmbH (Vermieter) und aller Vertragspartner (Mieter/Käufer)
gelten allein diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den
Vermieter nicht. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart worden sind. Die deutsche Fassung unserer Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor einer
fremdsprachigen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist München. Mit kaufmännischen Vertragspartnern ist München
auch Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland. Es gilt deutsches Recht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, sind sie durch
Wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigen Zweck am nächsten kommen, welchen die Vertragspartner zur
Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der
Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen. Die übrigen
Bestimmungen bleiben davon unberührt.
B: Angebote, Nebenabreden und Zusicherungen
I. Angebote
Sämtliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, ihr Inhalt wird für den Vermieter erst mit
dessen schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Das gilt auch für vom Vermieter genannte Termine und Fristen.
Kommt der Vermieter in Verzug, berechtigt das den Mieter/Käufer zum Rücktritt. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist
in diesem Fall sofort möglich, vom Kaufvertrag erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
II. Zusicherungen
Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und ähnliche Unterlagen aufgeführten Angaben stellen keine
Zusicherung des Preises oder einer Eigenschaft eines Kauf- oder Mietobjektes dar. Zusicherungen von
Eigenschaften sind ausschließlich nur dann gültig, wenn diese als solche seitens des Vermieters ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden.
III. Mietverträge
Mit dem Vermieter geschlossene Mietverträge sind Dienstverträge. Das gilt auch dann, wenn die Geräte-
vermietung mit der Ausführung anderer Leistungen verbunden ist. Die Erweiterung zu einem Werkvertrag muss
ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein.
IV. Veröffentlichungen
Der Vermieter ist berechtigt für Mieter/Käufer durchgeführte Veranstaltungen/Einbauten, in Bild- und Tonaufnah-
men zu dokumentieren und in sämtlichen Medien für Marketingzwecke zu veröffentlichen.
V. Nebenabreden
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter/Käufer einschließlich
dieser Geschäftsbedingung bedürfen der Schriftform. Angestellte und Beauftragte des Vermieters sowie des
Mieters/Käufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
C: Mietzeit, Rückgabe und Rücktritt vom Mietvertrag
I. Beginn und Ende der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager und endet dort mit deren Rückgabe. Erfolgt die
Übernahme später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei
der Rückgabe: Erfolgt sie eher als vereinbart, bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der
Übergabe und der Tag der Rücknahme zählen als volle Berechnungstage, wenn die Geräte vor 14 Uhr
übernommen und erst nach 13 Uhr zurückgegeben werden. Kommt ein Mietgerät nicht oder nur eingeschränkt
zum Einsatz, mindert das die zu berechnende Mietzeit nicht.
II. Überschreitung der Mietzeit
Wird das Mietobjekt nebst Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen
Geschäftsschluss in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils
einen Tag, sofern nicht ein andere Ort und/oder Zeitpunkt der Rückgabe mit dem Vermieter ausdrücklich und
schriftlich vereinbart wurde.
III. Rücktritt vom Mietvertrag
Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen. Der Kunde schuldet dann die bis
dahin entstandenen Kosten und den Verdienstausfall: bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn: 25%; bis zu einer
Woche vor Mietbeginn: 50%; unter eine Woche vor Mietbeginn: 80%
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen.
IV. Rückgabe
1. Bei der Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten offensichtliche
Fehlmengen fest. Nicht bestätigt werden die Vollständigkeit der Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine
Freistellung dieser Art ist erst nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt, informieren wir
den Mieter sofort.
2. Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung
Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Brenner, Batterien usw. zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem
Mieter zum Tageslistenpreis berechnet.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in ordnungsgemäßen Zustand (vor allem sind Kabel aufzuwickeln u
zu reinigen und das Mietobjekt ggf. entsprechend der Betriebsanleitung von außen zu reinigen) zurückzubringen.
Falls eine Zuwiderhandlung erfolgt, werden daraus entstehende Arbeiten dem Mieter laut der am Rückgabetag
gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, speziell Schadensersatz wegen Verzögerung der Rückgabe oder
Beschädigung des Mietobjektes, bleibt vorbehalten.
D: Mietpreise, Zahlungsziel und Zahlungsverzug
I. Preise
Abrechnungsgrundlage sind die Miet- und Verkaufspreise des Vermieters, die in den bei Vertragsschluss gültigen
Preislisten aufgeführt sind. Diese Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager München zuzüglich
Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
II. Zahlungsziel
Mietpreise sind zu Beginn der Mietzeit fällig, Verkaufspreise bei Lieferung oder Abholung. Räumen wir ein
Zahlungsziel ein, ist der Rechnungsbetrag so anzuweisen, dass er uns innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung
steht. Handelt es sich um umfangreiche oder längerfristig abzuwickelnde Miet- und/oder Kaufverträge, erstellen
wir Akonto- oder Zwischenabrechnungen. Diese Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Alle Preise
verstehen sich in Euro, auch wenn dieses nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
III. Berechung des Mietpreises
1. Die in den Preislisten des Vermieters genannte Miete gilt für 24 h Ausleihzeit. Für Video/Datenprojektoren
beträgt die Betriebszeit 8 Std. für einen Leihtag. Sie gilt zur Berechnung einzelner Tage, die nicht
zusammenhängend sind; für zusammenhängende Tage gilt ein ermäßigter Mietpreis laut der im Büro
aushängenden Liste.
2. Wird die vereinbarte Mietzeit eigenmächtig überschritten, fällt für jeden weiteren Tag, auch für Samstag,
Sonn- und Feiertage, ein voller Tagessatz an. Außerdem hat der Mieter für entstandene Schäden Ersatz zu
leisten. Dies gilt nicht, falls der Mieter in nachvollziehbarer Form nachweisen kann, dass er die Verspätung nicht
verschuldet hat (z. B. wegen höherer Gewalt).
IV. Zahlungsverzug
1. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, sobald eine fällige Rechnung nicht termingerecht ausgeglichen ist. In
diesem Fall sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig zu stellen, Verzugszinsen
von fünf Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen und weitere Verzugsschäden geltend zu
machen.
2. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug ist der Vermieter jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der von
uns gemieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe zu verlangen oder diese auf
Kosten des Mieters holen zu lassen. Der Vermieter ist dazu berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Zur
Durchsetzung dieses Rechts hat uns der Mieter den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich
unsere Geräte befinden. Gleiches gilt, wenn dem Vermieter bekannt wird, dass nicht unerhebliche tatsächliche
oder rechtliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen oder dieser in
Vermögensverfall gerät. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus anderem, wichtigem Grund, speziell wegen
eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Bei Zahlungsverzug bzw. Zahlungsausfall kann der Vermieter vom Abschluss der Elektronik-Versicherung
nachträglich zurücktreten.
V. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit es auf dem individuellen Vertragsverhältnis beruht.
Sämtliche Zurückbehaltungsrechte von Mietern sind ausgeschlossen. Der Mieter kann nur mit Gegenforderungen
aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
E: Eigentumsvorbehalt
1. Zum Kauf gelieferte Geräte bleiben unser Eigentum, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bis dahin ist ein
Weiterverkauf an Dritte nur zulässig, wenn uns gegenüber kein Zahlungsverzug besteht und uns die Forderung
aus dem Weiterverkauf unwiderruflich abgetreten wird.
2. Sämtliche Mietobjekte sind Eigentum des Vermieters.
F: Lieferung und Leistung
I. Beanstandung
Ist eine unserer Lieferungen und Leistungen zu beanstanden, hat das sofort zu geschehen, spätestens innerhalb
von drei Tagen nach deren Erbringung. Die Dreitagefrist entfällt, wenn wir angemietete Geräte im Kundenauftrag
installieren. In diesem Fall muss die Leistung unmittelbar vor Ort abgenommen werden. Kommt der Mieter dieser
Verpflichtung nicht nach, ersetzt unser internes Lieferungs- und Leistungsprotokoll die Abnahmebestätigung des
Mieters. Die Darlegung einer Beanstandung – sie hat schriftlich zu erfolgen – obliegt dem Mieter, ebenso die
Beweisführung. Eine eigenmächtige Preisminderung, Aufrechnung oder Einbehaltung ist ausgeschlossen.
II. Transportrisiko
Wir vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das gilt auch dann, wenn wir den
Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen. Wird eine Mietsache ins Ausland verbracht, ist es Pflicht des
Mieters, das Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Alle Transport- und Verpackungskosten
gehen zu Lasten des Mieters, die Rücklieferungen müssen frei Haus an unser Lager erfolgen.G: Pflichten des Mieters
I. Informationspflicht
Jeder Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen
unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko (z. B. bei Luft- oder
Unterwasseraufnahmen) und bei einem Einsatz im Ausland. Unsere Zustimmung zu solchen Einsätzen erfordert in
jedem Fall den Abschluss einer Zusatzversicherung, zum Teil auch die Stellung einer Kaution oder die Erfüllung
andere Auflagen. Die Genehmigung des Vermieters ist schriftlich einzuholen. Nicht gestattet wird der Einsatz
unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw.
II. Übernahme der Mietobjekte
Alle Geräte unsere Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem Mieter, sich bei der
Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeit zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit
und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder von dem von ihm beauftragten Abholer prüfen zu lassen.
Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der Lage, hat er einen etwaigen
Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben.
III. Einsatz der Mietobjekte
Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere Kriegs-, und Katastrophengebieten sowie in radioaktiv
verstrahlten Gebieten ist ausdrücklich untersagt; Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge.
IV. Mängel und Schäden
Falls während der Mietzeit Störungen, Mängel, Schäden oder Verlust des Mietobjektes auftreten sollten, ist der
Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies sollte schriftlich, soweit irgend möglich,
und mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Mangels und/ oder Vorfalls erfolgen. Falls es aus
nachvollziehbaren Gründen nicht schriftlichen erfolgen kann, sondern die Anzeige nur mündlich, telefonisch oder
via E-Mail erfolgt, so hat dies der Mieter im Laufe von max. 48 Std. schriftlich zu wiederholen. Die
PA-light & sound GmbH ist nicht zur Ersatzlieferung bei Verlust, Schäden, Mängel oder Störungen verpflichtet.
V. Bedienung und Hilfspersonal
Soweit nicht zwischen den Vertragspartnern anders vereinbart, stellt der Vermieter dem Mieter weder
Bedienungs- noch Betreuungspersonal zur Verfügung.
Die Mietobjekte des Vermieters dürfen nur von Personen bedient werden, die nachweislich ausreichend dafür
qualifiziert sind, die sie entsprechend der technischen Anleitungen und Vorgaben des Vermieters bedienen
können, die die einschlägigen Sicherungsvorschriften kennen und sie einzuhalten auch in der Lage sind. Die
Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Mieter.
VI. Reparaturen und Überbeanspruchung
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte vor Überbeanspruchung oder Missbrauch Dritter zu schützen, sowie
diese selbst nur in vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Reparaturen an Mietobjekten, Änderung am Mietobjekt
oder Veränderung technischer Grundeinstellungen dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst
werden, sondern nur von Vermieter oder von diesem Beauftragte. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße
Bedienung, falschem Einsatz oder überdurchschnittlicher Abnutzung zurückzuführen, hat der Mieter die Kosten zu
tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten.
Firmen- und Markenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und
sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen.
VII. Erhöhtes Risiko
Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der
Geräte zu sorgen als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und
ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten.
VIII. Anmietung von Kraftfahrzeugen
Bei Unfällen ist der Mieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfe des gemieteten Gerätes oder Kraftfahrzeugs verpflichtet,
die Interessen des Vermieters und seiner Versicherungsgesellschaft wahrzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich,
für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der Wiederbeschaffung bei Totalschäden oder Verlust
Ersatz in Höhe der vollen Mietgebühr zu zahlen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden ebenfalls berechnet.
IX. Weitervermietung
Im Fall einer Weitervermietung von uns gemieteter Geräte – sie bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen
Zustimmung – ist der Mieter verpflichtet, für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen und einen etwaigen
Schadensfall mit seiner Versicherung abzuwickeln. Eine Inanspruchnahme unserer Versicherung durch den Mieter
ist ausgeschlossen. Eine unmittelbare oder indirekte Nutzung der Mietobjekte durch Dritte, insbesondere eine
Weitervermietung, ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter
darf sämtliche oder einen Teil der Mietobjekte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an einen anderen Ort
als dem bei Vertragsschluss genannten bringen.
Falls eine unberechtigte Weitervermietung der Mietobjekte erfolgt, schuldet der Mieter dem Vermieter den aus
der Weitervermietung erlangten Mehrerlös.
Ein möglicherweise darüber hinausgehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz bleibt hiervon
unberührt.
X. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Mieter verpflichtet sich, soweit es geboten ist, auf die Einhaltung der bei dem Gebrauch der Mietobjekte
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, vor allem solche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der Vermieter
haftet nicht für etwaige Personenschäden die durch Nichteinhaltung seitens des Mieters dieser Bedingung führen.
XI. Erlaubnisse und behördliche Genehmigungen
Es obliegt dem Mieter, behördliche Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse, vor allem für den Betrieb der
Mietobjekte in der Öffentlichkeit, einzuholen, soweit diese nicht Gegenstand der allgemeinen technischen
Zulassung des Mietobjektes sind.XII. Sicherheit beim Betrieb
Der Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten, deren Berücksichtigung speziell durch Einhaltung
technischer Vorschriften (z. B. Tritt- und Greifschutz oder Lastsicherung) und zweckdienliche organisatorische
Maßnahmen (z. B. Absperrungen) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung gewährleistet.
Sollte dies dem Mieter nicht, oder nur teilweise möglich sein, weist er den Vermieter vor Vertragsschluss darauf
hin, oder falls dies nicht möglich gewesen war, sofort nach Erhalten entsprechender Kenntnisse.
XIII. Freistellung des Vermieters
Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende
Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei. Entsprechendes gilt für Nachteile,
die dem Vermieter aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen Ziff. IX dieses Abschnitts entstehen.
XIV. Pfändung oder Beschlagnahmung
Falls die Mietobjekte gepfändet oder beschlagnahmt werden, hat der Mieter die Pflicht, dem Vermieter
unverzüglich eine Kopie des Pfändungs- und Beschlagnahmungsprotokolls inklusive der eidesstattlichen
Versicherung zu übersenden, aus der hervor geht, dass die Pfändungs- oder Beschlagnahme des Mietobjekt im
Eigentum des Vermieters trifft. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer,
Hypothekengläubiger, Vermieterpfandrecht, usw. ) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.
XV. Kontrolle des Vermieters
Der Vermieter und seine Beauftragten haben jederzeit das Recht, das Mietobjekt zu besichtigen und die
Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter zu prüfen.
H: Mietminderung, Haftung und Haftungsausschluss
I. Mietminderung
Die Minderung des Mietpreises ist aufgrund eines erheblichen Mangels oder einer erheblichen Funktionsstörung
nur möglich, wenn der Mieter nachweisen kann, dass ihn am Mangel oder der Funktionsstörung kein Verschulden
trifft und er den Mangel sofort, laut Ziff. F, angezeigt hat.
Falls Verbrauchs- oder Verschleißmaterialien, wie z. B. Lampen oder Brenner, betroffen sind, gilt dies nicht.
Jedoch behält sich der Vermieter vor, zur Vermeidung einer Mietminderung in einer angemessen Zeit ein
gleichwertiges Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.
II. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe. Der Mieter
haftet für alle Schäden, die er beim Einsatz der Geräte anderen zufügt, gleichgültig ob es sich um einen
Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens.
2. Das Risiko der „Höheren Gewalt“ (wie Gefahren in Kriegs- und Krisengebieten, bei Naturkatastrophen,
Beschlagnahmung durch den Zoll (o.ä.) kann nicht versichert werden. Hierfür haftet der Mieter im vollen Umfang.
3. Bei Beschlagnahmung der entliehenen Geräte und Kraftfahrzeuge haftet der Mieter und leistet Schadenersatz
der Kosten, die durch den Verlust, den Ausfällen und die Wiederbeschaffung entstehen; das gilt auch dann, wenn
die Beschlagnahmung willkürlich ist und/oder nicht vom Mieter verschuldet wurde.
II. Haftung und Haftungsausschluss des Vermieters
1. Auf der Seite des Vermieters ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein
Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat, ausgeschlossen. Das gilt auch bei grobem Verschulden eines
Erfüllungsgehilfen sowie einer von uns zu vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist.
2. Eine Haftung des Vermieters ist auch bei einem Mangel des Mietobjekts, wegen Verzugs mit der Beseitigung
eines Mangels sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen (z. B. wegen positiver Forderungsverletzung oder
unerlaubter Handlung) für unmittelbare Schäden ausgeschlossen, außer:
2.1 Dem Vermieter oder einem verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters fällt bei der
Verursachung des Schadens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last,
2.2 der vom Vermieter verursachten Schaden beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht, d.
h. einer für den Vermieter so bedeutsamen und wesentlichen vertraglichen Verpflichtung,
dass er ohne sein Vertrauen auf deren Einhaltung das Mietverhältnis nicht eingegangen
wäre,
2.3 der Vermieter haftet nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. den
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes) dem Mieter auf Schadensersatz.
3. Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die uns zur Weiterverarbeitung oder Aufbewahrung übergeben
werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung.
4. Im Falle eine Schadensersatzhaftung nach lit. 2.1 – 2.3 ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den
bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn dem Vermieter fällt
Vorsatz zu Last. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für fremde Gegenstände, die nach Rückgabe von Mietobjekten oder
Kraftfahrzeugen zurückgelassen werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen
freizustellen, die aus derartigen Verlusten und Schäden gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
6. Die PA-light & sound GmbH haftet nicht für evtl. Genehmigungen, Auflagen usw. die seitens des Mieters für die
Durchführung der Veranstaltung erforderlich werden.
7. Bei Verkaufsgeschäften haftet die PA-light & sound GmbH nicht für technische Änderungen, die vom Hersteller
in der Fertigung vorgenommen wurden, die Geräte genügen den einschlägigen Bestimmungen des
Herstellungslandes. Ist bei bestimmten Einsätzen die Einhaltung deutscher Schutzbestimmungen (z.B.: VDE,
TÜV/GS) nachzuweisen, obliegt es dem Käufer, für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen und die Geräte
bzw. deren Installation vor Inbetriebnahme von einer dazu berufenen Stelle auf eigene Kosten abnehmen zulassen. Beim Kauf von Pyrotechnik verpflichtet sich der Käufer zur Einhaltung der Vorschriften des
Sprengstoffgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift Bühnen.
I: Versicherung
I. Allgemein
Alle Mietgeräte werden – sofern der Mieter dies nicht ausdrücklich anders wünscht – gemäß den
Versicherungsbedingungen der Elektronik- Versicherung versichert. Die Versicherungsgebühr beträgt im Inland
7,9% bzw. für Europa 12% der Leihmiete und wird dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei
Zahlungsverzug bzw. Zahlungsausfall kann der Vermieter vom Abschluss der Elektronik-Versicherung nachträglich
zurücktreten. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung sind Bestandteil unserer
Mietbedingungen und können auf Wunsch gerne eingesehen werden. Verstößt der Mieter gegen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, müssen wir ihn haftbar machen. Des Weiteren haftet der Mieter, für alle Schäden, die
von unserem Versicherer nicht oder nicht voll übernommen werden. Alle Leuchtmittel sind nicht mit versicherbar.
Ebenso nicht versichert ist das Brennen von Scheinwerfern. Ausgebrannte oder defekte Brenner werden zum
Listenpreis berechnet. Das Risiko der „Höheren Gewalt“ (wie Gefahren in Kriegs- und Krisengebieten, bei
Naturkatastrophen, Beschlagnahmung durch den Zoll o.ä.) kann nicht versichert werden. Hierfür haftet der Mieter
im vollen Umfang.
II. Selbstbeteiligung
Bei Beschädigung übernimmt der Mieter eine Eigenbeteiligung von EUR 250,– netto je Schadenfall. Bei Diebstahl,
Unterschlagung, Betrug, Plünderung, Einbruch-Diebstahl auch in KFZ, Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem
Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung von 25%
des Geräteneuwertes für jeden Schaden, mindestens jedoch EUR 250,– aber höchstens 5.000,– EUR netto je
Schadensfall.
III. Versicherungsausschluss
Für die bei uns gemieteten Geräte besteht in Kraftfahrzeugen und Anhängern 24-Stunden Versicherungsschutz
gegen Einbruchsdiebstahl, wenn sich die Geräte in einem nicht einsehbaren Koffer- und Laderaum befinden und
das Fahrzeug selbst allseitig abgeschlossen ist.
IV. Fahrzeuge
Die Kraftfahrzeuge aus unserem Leihpark sind teilkaskoversichert. Die Kosten dieser Versicherung sind im
Mietpreis inbegriffen. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist nach Wunsch des Mieters auf seine Kosten
möglich. Nicht zu versichern sind allerdings besondere Auf- und Einbauten. Dieses Risiko und alle weiteren, die
unsere Versicherung nicht deckt, trägt der Mieter.
J: Schlussbestimmungen
I. Speicherung der Daten
Der Mieter wird hiermit unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch
verarbeitet und gespeichert werden.
II. Gültigkeit
Mit dem Erscheinen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen Geschäftsbedingungen
ungültig.
III. Änderungen
Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
(01.09.2018)
PA-light & sound GmbH
Veranstaltungstechnik
Feldkirchener Str. 12A
D – 85551 Kirchheim bei München